Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG / EEWG)
Während die Energieeinsparverordnung (EnEV) bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Umgang mit Energie sowohl bei Neubauten als auch Altbausanierungen vorschreibt, regelt das EEWärmeG den Einsatz erneuerbarer Energien für Neubauten. Und das bereits seit dem 01.01.2009.
Seitdem müssen Bauherren Heizsysteme verbauen, die einen Teil ihrer Energie aus erneuerbaren Energiequellen decken. Zu welchem Anteil hängt von der gewählten Technologie ab. Ist das nicht möglich oder wird vom Bauherren abgelehnt, muss eine sogenannte Ersatzmaßnahme realisiert werden. Das soll sicherstellen, dass auf jeden Fall ein Beitrag zur Förderung der erneuerbaren Energien geleistet wird. Zu diesen zählen beispielsweise Solarthermie, Geothermie, Umweltwärme, Biomasse (u.a. Stückholz oder Pellets) oder technische Abwärme. Davon müssen je nach Art zwischen 15 und 50 Prozent zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs zum Einsatz kommen.